FREUNDE DES GYMNASIUMS GERNSHEIM

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Freunde des Gymnasiums Gernsheim“.


Der Verein hat seinen Sitz in Gernsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau einzutragen. Nach
Eintragung lautet der Name des Vereins:


„Freunde des Gymnasiums Gernsheim e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Bildung und Erziehung am Gymnasium Gernsheim
  • die Intensivierung des Schullebens durch Veranstaltungen und durch die
    Zusammenarbeit des Vereins mit der Schule
  • Hilfe bei der beruflichen Orientierung von Schülern/innen des Gymnasiums
    Gernsheim
  • die Förderung des Ansehens und der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
  • die Entwicklung eines Zusammengehörigkeitsgefühls unter den ehemaligen Schülern/innen und Lehrkräften
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Vergabe eines jährlichen Förderpreises an Schüler für besondere Leistungen außerhalb des Schulbereiches
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur Information von Schülern des Gymnasiums über das Berufsleben und
    Studiengänge durch ehemalige Schüler
  • sowie die finanzielle Förderung von schulischen Vorhaben und Einrichtungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Vergabe eines jährlichen Förderpreises an Schüler für besondere Leistungen außerhalb des Schulbereiches
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur Information von Schülern des Gymnasiums über das Berufsleben und
    Studiengänge durch ehemalige Schüler
  • sowie die finanzielle Förderung von schulischen Vorhaben und Einrichtungen.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. s darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod.
  2. nach schriftlicher Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand
    mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss.
  3. durch Ausschluss durch den Vorstand – bzw. bei Widerspruch gegen den
    Ausschluss durch Bestätigung der Mitgliederversammlung -, wenn das Mit-
    glied vorsätzlich das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt. Die
    Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. durch Auflösung des Vereins.

§ 5 Beitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bargeldlos – vorzugsweise im Bankeinzugsverfahren – innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird in einem gesonderten Schriftsatz bekannt gegeben und ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem
Schriftführer sowie aus bis zu drei Beisitzern.
Dem Vorstand gehören ferner kraft Amtes der Schulleiter und der Vorsitzende des Schulelternbeirates des Gymnasiums
Gernsheim als Beisitzer an, sofern sie nicht bereits in eine andere Position des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
gewählt wurden.
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Kontaktpflege zur Schule
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
    Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die
Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  3. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.

§ 12 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Gernsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung und Erziehung am Gymnasium Gernsheim zu
verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind
die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde in der geänderten Fassung von der Jahreshauptversammlung am
14. September 2021 beschlossen.